Satzung der Sportgemeinschaft Rot-Weiß Neuenhagen e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „SG Rot-Weiß Neuenhagen e. V.“. Er wurde im Jahre 1913 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in 15366 Neuenhagen bei Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen VR3377 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Die SG Rot-Weiß Neuenhagen ist im Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) und dem Kreissportbund Märkisch Oderland e. V. (KSB-MOL) sowie den jeweils zuständigen Fachverbänden angeschlossen. Sie erkennt die vom LSB und seinen Sportverbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten) an.

  4. Die Vereinsfarben sind rot/weiß (Vereinsfahne und Emblem).

  5. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Strausberg bzw. das Landgericht Frankfurt (Oder).

 

§ 2

Zweck, Mittelverwendung, Grundsätze und Aufgaben

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Aktivitäten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem KSB-MOL zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (vgl. § 16 Abs. 3).

  6. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität.

  8. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.

 

§ 3

Gliederung des Vereins

 

  1. Der Verein gliedert sich in Sportabteilungen und eigenständige Verein (Zweigvereine), die die Ausübung der sportlichen Aktivitäten, deren Planung und Organisation eigenverantwortlich durchführen. Die Abteilungen und eigenständigen Vereine verfolgen die übergeordneten Interessen des Gesamtvereins.

  2. Mit Aufnahme eines Zweigvereins für die jeweilige Sportart wird diese in den Verein überführt. Eine Abteilung und ein Zweigverein je Sportart dürfen nicht nebeneinander existieren.

  3. In den Sportabteilungen sind in der Regel im Rhythmus der Vorstandswahlen die Abteilungsleitungen zu wählen, mindestens bestehend aus: Abteilungsleiter, Stellvertreter und Kassierer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl in die Abteilungsleitung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

  4. Die Finanzarbeit der Abteilungen und der eigenständigen Zweigvereine erfolgt auf der Grundlage der Finanzordnung der SG-Rot-Weiß Neuenhagen. 

  5. Sollte in einer Abteilung kein Abteilungsleiter vorhanden sein, kann der Vorstand einen Beauftragten einsetzen, damit die Abteilungsleiteraufgaben bis zur Neuwahl erfüllt werden können.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

1a: Natürliche Personen unterscheiden sich in:

  • ordentliche Mitglieder

  • außerordentliche Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

1b: Für juristische Personen gilt:

Ab einer Mitgliedergröße von in der Regel 300 Mitgliedern, kann der Verein einen eigenständigen Verein (Zweigverein) aufnehmen). Soweit zwingende Gründe, zum Beispiel die Ausgründung einer Abteilung, für eine Unterschreitung der Mitgliederanzahl vorliegen, kann der Vorstand des Hauptvereins Ausnahmen bei der Mitgliedergröße des eintretenden Vereins zulassen.

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich sportlich in den Abteilungen betätigen und aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

  2. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und die fördernden Mitglieder des Vereins.

  3. Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Delegiertenversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, und sie sind Delegierte des Vereins mit beratender Stimme.

  4. Verdienstvolle Vereinsvorsitzende können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Delegiertenversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident repräsentiert den Verein und ist berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragspflicht befreit.

  5. Die Ehrungen unter Absatz 4 und 5 gelten auf Lebenszeit. Sie können nur bei schweren Vergehen gegen das Ansehen des Vereins auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Delegiertenversammlung aberkannt werden.

  6. Ein ordentliches Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich bei seiner Abteilung beantragen. Dies ist insbesondere möglich bei längeren Abwesenheiten (z, B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes u. ä.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Bei Ablehnung entscheidet der Vorstand endgültig. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt.

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann unter ausdrücklicher Anerkennung der Vereinssatzung schriftlich beantragt werden, dazu ist der Aufnahmeantrag zu verwenden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Abteilung, in der sich das zukünftige Mitglied sportlich betätigen will. Der Aufnahmeantrag ist nach Bewilligung durch die Abteilung zeitnah bei der Geschäftsstelle bzw. dem Schatzmeister anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge von außerordentlichen Mitgliedern.

  2. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Austritt

    2. Ausschluss

    3. Tod

    4. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

    5. Kündigung durch den Verein bei Schließung einer Abteilung

  4. Der Austritt muss gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich, ggf. vorab elektronisch, erklärt werden. Eine Kündigungsbestätigung wird auf Anforderung übersandt. Der Austritt ist zum jeweiligen Quartalsende wirksam, wenn die Austrittserklärung bis spätestens zum Ende des Vormonats zugegangen ist. Es kann in einzelnen Abteilungen Sonderfristen für die Kündigung geben. Diese sind dem Mitglied im ggf. abteilungsspezifischen Aufnahmeantrag oder über ein Beiblatt zum allgemeinen Aufnahmeantrag mitzuteilen. Die Abteilungsleitung ist verpflichtet die Kündigung zeitnah bei der Geschäftsstelle oder dem Schatzmeister anzuzeigen.

  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

    1. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    2. Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,

    3. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

    4. unehrenhafter Handlung.

  6. Das betroffene Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zugang der Vorstandsentscheidung schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten endgültig. Zu dieser Versammlung ist der Ausgeschlossene nachweislich einzuladen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.

  7. Bei fristgemäßer Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis Ende des laufenden Quartals und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

  9. Die Abteilungen sind verpflichtet, die Geschäftsstelle des Vorstandes über die Aufnahmen und über die Austritte von ordentlichen Mitgliedern innerhalb eines Monats in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und alle Vereinseinrichtungen zu nutzen. Sie sind dabei zur Einhaltung der Benutzungsordnung der jeweiligen Sportstätten verpflichtet.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung und die Ordnungen des Vereins einzuhalten und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu üben.

  3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag und außerordentliche Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragsordnung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen und ist Bestandteil der Vereinssatzung.

  4. Sämtliche Gegenstände und Unterlagen, die Eigentum des Vereins sind oder vom Verein genutzt werden, sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Eine eventuelle Beitragsschuld aus der Mitgliedszeit bleibt bis zu deren Begleichung bestehen.

 

§ 7

Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

  2. die Delegiertenversammlung

  3. der Vorstand

  4. der erweiterte Vorstand

  5. Darüber hinaus kann ein Jugendvertretung eingerichtet werden. 

 

§ 8

Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Teilnehmer der Versammlung sind:

    1. Die gewählten Delegierten mit je einer Stimme,

    2. Die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme,

    3. Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder sowie der Vorsitzende des Fördervereins „SG Rot-Weiß Neuenhagen“ jeweils mit beratender Stimme und 

    4. Die Kassenprüfer ohne Stimmrecht (soweit sie nicht Delegierte sind) sowie

    5. Kandidaten, die sich bei Wahlen um ein Amt bewerben wollen, ohne Stimmrecht.

In der Delegiertenversammlung ist die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen gewählten Delegierten möglich. Dabei ist in der Versammlung die Stimmrechtsvollmacht im Original vorzulegen.

 

  1. Wesentliche Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

    2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

    3. Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes,

    4. Beschluss einer Wahlordnung und Berufung einer Wahlkommission,

    5. Wahl der Kassenprüfer,

    6. Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen,

    7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Entscheidung über Anträge,

    8. Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds,

    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsident.

       

  2. Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen ist. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung

  3. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung an die Delegierten erfolgt vier Wochen vor Beginn der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins mit vorgesehener Tagesordnung. Die Delegiertenversammlung leitet ein Vorstandsmitglied.

  4. Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Vereinsmitgliedern gestellt werden. Das kann erfolgen:

    1. Schriftlich. Die Anträge müssen spätesten zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

    2. Zu Beginn der Delegiertenversammlung. Über deren Zulassung zur Beratung und Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten entschieden.

  5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Änderungen des Zwecks des Vereins und der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Für die übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des jeweiligen Antrages.

  6. Die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung kann auch schriftlich erfolgen. Dies kann auch nur einzelne Tagesordnungspunkte betreffen. Hierzu ist es erforderlich, dass sich mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen ist. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung

  7. Der wesentliche Versammlungsverlauf sowie die Beschlüsse und Ergebnisse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes in der Regel innerhalb von vier Wochen per Mail zur Verfügung gestellt. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Weiterleitung an die Mitglieder Ihrer Abteilungen.

  8. Die Delegierten werden innerhalb der ersten vier Wochen eines jeden Kalenderjahres in den Sportabteilungen und den Zweigvereinen durch eine Abteilungsversammlung bzw. Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Das Wahlergebnis ist der Geschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln. 

  9. Die Anzahl der Delegierten richtet sich prozentual (4 %) nach den Mitgliedern je Abteilung bzw. Zweigverein. Stichtag für die Feststellung der Delegierten ist immer der 30.11. des Vorjahres. Die Zahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung wird nicht begrenzt.

  10. Die Abteilung bzw. der Zweigverein teilen dem Vorstand des Hauptvereins bis zum 31.12. des Vorjahres die Anzahl der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail mit. Der Vorstand des Hauptvereins teilt dann den Abteilungen bzw. den Zweigvereinen bis zum 15.01. des Folgejahres die Anzahl der zu wählenden Delegierten auf Grund der ihnen rechtzeitig mitgeteilten Mitglieder mit.

  11.  Wird ein Kind, das zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Delegierter gewählt, vertritt sein gesetzlicher Vertreter die Rechte und Pflichten des Kindes auf der Delegiertenversammlung.

§ 9

Außerordentliche Delegiertenversammlung

  1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen:

    1. Auf Beschluss des Vorstandes oder

    2. Auf Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen.

  2. Für die Einberufung und die Durchführung gilt § 8 entsprechend. 

 

§ 10

Vorstand

 

  1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind:

    1. Der Vorstandsvorsitzende

    2. die stellvertretenden Vorsitzenden

    3. der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

  1. Neben den unter Absatz 1 genannten Mitgliedern besteht der Vorstand aus mindestens 3 und maximal 8.weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung erfolgt auf der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl und kann nach Notwendigkeit verändert werden.

  2. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bildet die Verhältnisse der Mitglieder der Abteilungen und Zweigvereine ab. Der Vorstand sollte nach § 10 (1) aus Mitgliedern der drei mitgliedstärksten Abteilungen/Zweigvereine gewählt werden. Sollten sich aus den drei mitgliedstärksten Abteilungen/Zweigvereinen nicht genügend Kandidaten aufstellen, kann der Vorstand auch aus Kandidaten der anderen Abteilungen gebildet werden. Zu Vorstandsmitglieder nach § 10 (2) können Mitglieder aus allen Abteilungen gewählt werden.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt. Zur Durchführung der Wahl beschließt die Versammlung eine Wahlordnung. Die Ergebnisse der Wahl werden im Wahlprotokoll festgehalten; dieses Protokoll wird von dem Wahlleiter und einem Mitglied der Wahlkommission unterschrieben.

  4. Nach seiner Wahl konstituiert sich der Vorstand. Der Wahlleiterteilt der Versammlung das Ergebnis mit.

  5. Die Vorstandsmitglieder können durch begründeten Beschluss von der Delegiertenversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus oder besteht das Erfordernis der Verstärkung des Vorstands, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Vereinsmitglied berufen (Kooptation).

  6. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Delegiertenversammlungen gemäß der Satzung und auf der Grundlage der Vereinsbeschlüsse. Er vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe des Sportvereins und er koordiniert deren Tätigkeit. Er hat das Recht, an den Zusammenkünften der Abteilungen teilzunehmen. Zu seinen Aufgaben zählen ferner die Vorbereitung eines Haushaltplanes, die Erstellung des Jahresberichtes und die Vorlage der Jahresplanung.

  7. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich einmal zur Beratung zusammen. Für seine Tätigkeit gibt er sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.

  8. Die Sitzungen des Vorstandes können auch virtuell durchgeführt werden.

  9. Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens oder einer Online-Abstimmung erfolgen.

  10. Der Vorstand kann ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen einsetzen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppen bedürfen, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.

  11. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 11

Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern aller Sportabteilungen und den Vorsitzenden der Zweigvereine.

  2. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt in Vorbereitung der Delegiertenversammlung und bei wichtigen Anlässen. Soweit keine Einwände von Seiten des erweiterten Vorstandes bestehen, kann die erweiterte Vorstandssitzung direkt vor der Delegiertenversammlung durchgeführt werden.

  3. Der erweiterte Vorstand beschließt die Finanzordnung des Vereins und verabschiedet den jährlich im ersten Quartal des Jahres vom Vorstand erstellten Haushaltsplan (vgl. Ziffer 1 der Finanzordnung). Ferner besitzt er das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident.

  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Brandenburger Datenschutzgesetzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten strikt zu beachten und einzuhalten.

  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§ 12

Jugendvertretung

  1. Die Jugendvertretung wird aus minderjährigen Mitgliedern des Vereins, welche mindestens das 12. Lebensjahr beendet und am Tag der Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebildet und sollte aus 2 bis 6 Mitgliedern bestehen.

  2. Die Wahl erfolgt auf der Delegiertenversammlung für jeweils drei Jahre. Eine Wiederwahl – auch mehrfach – ist möglich.

  3. Die Jugendvertretung wird in die Belange des Vereins einbezogen und themenbezogen zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

  4. Die Jugendvertretung darf an der erweiterten Vorstandssitzung teilnehmen und ist zur Delegiertenversammlung einzuladen. Bei Abstimmungen innerhalb der Delegiertenversammlung hat die Jugendvertretung ein Stimmrecht mit einer Stimme. Das Stimmrecht sollte von einem Mitglied der Jugendvertretung, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, wahrgenommen werden.  

 

§ 13

Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, der Nutzungsgebühr, den Aufnahmegebühren sowie von Spenden und sonstigen Zuwendungen.

  2. Die Finanzarbeit erfolgt auf der Grundlage der Finanzordnung, die Bestandteil der Vereinssatzung ist, und des Haushaltsplanes.

 

§ 14

Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt zeitgleich mit dem Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Aus ihrer Mitte bestimmen sie einen Sprecher. Besteht das Erfordernis der Erhöhung der Zahl der Kassenprüfer, kann der Vorstand Vereinsmitglieder als Kassenprüfer berufen, die auf der nächsten Delegiertenversammlung als Kassenprüfer bestätigt werden.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins sowie die Kassenprüfung der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege in der Regel mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Delegiertenversammlung den Kassenprüferbericht vorzutragen. Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit und in begründeten Fällen unangekündigt in die Unterlagen der Kassenführung beim Schatzmeister und bei den Kassierern der Abteilung einzusehen.

  3. Über das Ergebnis der Jahresprüfung ist der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer stellen bei Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte den Antrag zur Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.

 

§ 15

Haftungsfreizeichnung (gemäß § 31a BGB)

  1. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 16

Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, ggf. Geburtsname und bei Minderjährigen-Name des Sorgeberechtigten, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Geschlecht). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Delegiertenversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Delegierten der Abteilungen.

  2. Auf dieser Delegiertenversammlung sind drei Liquidatoren zu wählen, die die Liquidation des Vereins durchzuführen haben. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

  3. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen ist dem Kreissportbund Märkisch-Oderland zu übergeben, der es unmittelbar gemeinnützig nach Maßgabe der in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden ist.

 

§ 18

Hinweis zur verwendeten Sprache

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Satzung das generische Maskulinum bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet.

 

§ 19

Schlussbestimmungen

Die Mitgliederversammlung der SG Rot-Weiß Neuenhagen e.V. hat die Satzung am 21. März 2013 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung des Vereins. Die Satzungsänderung erfolgte auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.03.2025. Die neue Satzung wurde am 20.06.2025 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.

 

Neuenhagen bei Berlin, am 13.03.2025