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Aktuelle Maßnahmen im Sport

22.03.2022

Liebe Sportler:innen,

hier die Änderungen vom 17. März 2022 bis zum 02. April 2022 die Kurzfassung in der Anlage.

 

Achtung, bitte keine Kontaktnachweise (Sporthallen) mehr an Frau Butter senden!

 

§ 17 Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

2. die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel für die Sportausübung in geschlossenen Räumen,

3. in geschlossenen Räumen

a) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,

b) das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung; die Tragepflicht gilt nicht in Schwimmbädern.

 

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht für

1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,

2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,

3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,

4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.

 

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 kann auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.