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Aktuelle Verordnung - Sport im Freien möglich

09.03.2021

Seit dem 8. März 2021 ist die Ausübung des Sportes im Freien wieder erlaubt.

 

Hierzu verweisen wir auf den § 12 der  VII. Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg:

 

§ 12

Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.

(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.