Satzung der Sportgemeinschaft Rot-Weiß Neuenhagen e. V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SG Rot-Weiß Neuenhagen e. V.“ Er wurde im Jahre 1913 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in 15366 Neuenhagen bei Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen VR 3377 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die SG Rot-Weiß Neuenhagen ist dem Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) und dem Kreissportbund Märkisch Oderland e. V. (KSB-MOL) sowie den jeweils zuständigen Fachverbänden angeschlossen. Sie erkennt die vom LSB und seinen Sportverbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten) an.
  4. Die Vereinsfarben sind rot/weiß (Vereinsfahne und Emblem).
  5. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Strausberg bzw. das Landgericht Frankfurt (Oder).

 

§ 2 Zweck, Mittelverwendung, Grundsätze und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Aktivitäten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem KSB-MOL zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (vgl. § 14 Abs. 3).
  6. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität.

 

§ 3 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Sportabteilungen, die die Ausübung der sportlichen Aktivitäten, deren Planung und Organisation eigenverantwortlich durchführen.
  2. In den Sportabteilungen sind in der Regel im Rhythmus der Vorstandswahlen die Abteilungs-leitungen zu wählen, mindestens bestehend aus: Abteilungsleiter, Stellvertreter und Kassierer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl in die Abteilungsleitung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. 
  3. Die Finanzarbeit der Abteilungen erfolgt auf der Grundlage der Finanzordnung der SG Rot-Weiß Neuenhagen.
  4. Sollte in einer Abteilung kein Abteilungsleiter vorhanden sein, kann der Vorstand einen Beauftragten einsetzen, damit die Abteilungsleiteraufgaben bis zur Neuwahl erfüllt werden können.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen unterscheiden sich in: a) ordentliche Mitglieder b) außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich sportlich in den Abteilungen betätigen und aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und die fördernden Mitglieder des Vereins.
  4. Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Delegiertenversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, und sie sind Delegierte des Vereins mit beratender Stimme.
  5. Verdienstvolle Vereinsvorsitzende können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Delegiertenversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident repräsentiert den Verein und ist berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Ehrungen unter Absatz 4 und 5 gelten auf Lebenszeit. Sie können nur bei schweren Vergehen gegen das Ansehen des Vereins auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Delegierten-versammlung aberkannt werden.
  7. Ein ordentliches Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich bei seiner Abteilung beantragen. Dies ist insbesondere möglich bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes u. ä.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Bei Ablehnung entscheidet der Vorstand endgültig. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann unter ausdrücklicher Anerkennung der Vereinssatzung schriftlich beantragt werden; dazu ist der Aufnahmeantrag zu verwenden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Abteilung, in der sich das zukünftige Mitglied sportlich betätigen will. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge von außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Nach der Bestätigung des Aufnahmeantrages ist die Aufnahmegebühr fällig. Ordentliche Mitglieder können auf Wunsch einen Mitgliedsausweis erhalten.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  5. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine Kündigungsbestätigung wird auf Anforderung übersandt. Der Austritt ist zum jeweiligen Quartalsende wirksam, wenn die Austrittserklärung bis spätestens zum Ende des Vormonats zugegangen ist.
  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen: a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung, c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) unehrenhafter Handlung.
  7. Das betroffene Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zugang der Vorstandsentscheidung schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten endgültig. Zu dieser Versammlung ist der Ausgeschlossene nachweislich einzuladen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
  8. Bei fristgemäßer Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Quartals und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegen das Vereins-vermögen.
  10. Die Abteilungen sind verpflichtet, die Geschäftsstelle des Vorstandes über die Aufnahmen und über die Austritte von ordentlichen Mitgliedern innerhalb eines Monats in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und alle Vereinseinrichtungen zu nutzen. Sie sind dabei zur Einhaltung der Benutzungsordnung der jeweiligen Sportstätte verpflichtet.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung und die Ordnungen des Vereins einzuhalten und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu üben.
  3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag und außerordentliche Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragsordnung wird von der Delegierten-versammlung beschlossen und ist Bestandteil der Vereinssatzung.
  4. Sämtliche Gegenstände und Unterlagen, die Eigentum des Vereins sind oder vom Verein genutzt werden, sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Eine eventuelle Beitragsschuld aus der Mitgliedszeit bleibt bis zu deren Begleichung bestehen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Delegiertenversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

 

§ 8 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung  ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Teilnehmer der Versammlung sind:

    a) die gewählten Delegierten mit je einer Stimme,

    b) die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme,

    c) der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder sowie der Vorsitzende des Fördervereins „SG Rot-Weiß Neuenhagen“ jeweils mit beratender Stimme und

    d) die Kassenprüfer ohne Stimmrecht (soweit sie nicht Delegierte sind) sowie

    e) Kandidaten, die sich bei Wahlen um ein Amt bewerben wollen.

  2. Wesentliche Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

    b) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

    c) Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes,

    d) Beschluss einer Wahlordnung und Berufung einer Wahlkommission,

    e) Wahl der Kassenprüfer,

    f) Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen,

    g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Entscheidung über Anträge,

    h) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes, 

              i)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
  3. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung an die Delegierten erfolgt vier Wochen vor Beginn der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins mit vorgesehener Tagesordnung. Die Delegiertenversammlung leitet ein Vorstandsmitglied.
  4. Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Vereinsmitgliedern gestellt werden. Das kann erfolgen: a) Schriftlich. Die Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Delegierten-versammlung mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. b) Zu Beginn der Delegiertenversammlung. Über deren Zulassung zur Beratung und Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittel-mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten entschieden.
  5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Änderungen des Zwecks des Vereins und der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Für die übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des jeweiligen Antrages.
  6. Der wesentliche Versammlungsverlauf sowie die Beschlüsse und Ergebnisse der Delegierten-versammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokoll-führer zu unterschreiben.
  7. Die Delegierten werden innerhalb der ersten vier Wochen eines jeden Kalenderjahres in den Sportabteilungen gewählt. Das Wahlergebnis ist der Geschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln. Es gilt folgender Delegiertenschlüssel:

Abteilungen bis 15 Mitglieder      =          1 Delegierter     +         Abteilungsleiter

Abteilungen bis 40 Mitglieder      =          2 Delegierte      +         Abteilungsleiter

Abteilungen bis 70 Mitglieder      =          3 Delegierte      +         Abteilungsleiter

Abteilungen bis 100 Mitglieder    =          4 Delegierte      +         Abteilungsleiter

Abteilungen bis 150 Mitglieder    =          5 Delegierte      +         Abteilungsleiter

Abteilungen über 150 Mitglieder =          6 Delegierte      +         Abteilungsleiter

  1. (8) Wird ein Kind, das zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Delegierter gewählt, vertritt sein gesetzlicher Vertreter die Rechte und Pflichten des Kindes auf der Delegiertenversammlung.

 

§ 9 Außerordentliche Delegiertenversammlung

  1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung  ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes oder b) auf Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen.
  2. Für die Einberufung und die Durchführung gilt § 8 entsprechend.

 

§ 10 Vorstand

  1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind: a)         der Vorsitzende b)         die stellvertretenden Vorsitzenden c)         der Schatzmeister Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstands-mitglieder vertreten.
  2. Neben den unter Absatz 1 genannten Mitgliedern besteht der Vorstand aus weiteren Vorstands-mitgliedern. Die Aufgabenverteilung erfolgt auf der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl und kann nach Notwendigkeit verändert werden.
  3. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt. Zur Durchführung der Wahl beschließt die Versammlung eine Wahlordnung. Die Ergebnisse der Wahl werden im Wahlprotokoll festgehalten; dieses Protokoll wird vom Wahlleiter und einem Mitglied der Wahlkommission unterschrieben.
  4. Nach seiner Wahl konstituiert sich der Vorstand. Der Wahlleiter teilt der Versammlung das Ergebnis mit.
  5. Die Vorstandsmitglieder können durch begründeten Beschluss von der Delegiertenversammlung  abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus oder besteht das Erfordernis der Verstärkung des Vorstandes, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen (Kooptation).
  6. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Delegiertenversammlungen gemäß der Satzung und auf der Grundlage der Vereinsbeschlüsse. Er vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe des Sportvereins und er koordiniert deren Tätigkeit. Er hat das Recht, an den Zusammenkünften der Abteilungen teilzunehmen. Zu seinen Aufgaben zählen ferner die Vorbereitung eines Haushaltsplanes, die Erstellung des Jahresberichtes und die Vorlage der Jahresplanung.
  7. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich einmal zur Beratung zusammen. Für seine Tätigkeit gibt er sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
  8.  Der Vorstand kann ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen einsetzen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppen bedürfen, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.

 

 § 11 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern aller Sportabteilungen.
  2. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von einen Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung erfolgt in Vorbereitung der Delegiertenversammlung und bei wichtigen Anlässen.
  3. Der erweiterte Vorstand beschließt die Finanzordnung des Vereins und verabschiedet den jährlich im ersten Quartal des Jahres vom Vorstand erstellten Haushaltsplan (vgl. Ziffer 1 der Finanzordnung). Ferner besitzt er das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Brandenburger Datenschutzgesetzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten strikt zu beachten und einzuhalten.
  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

 § 12 Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, von Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Finanzarbeit erfolgt auf der Grundlage der Finanzordnung, die Bestandteil der Vereinssatzung ist, und des Haushaltsplanes.

 

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung  wählt zeitgleich mit dem Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode vier Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Aus ihrer Mitte bestimmen sie einen Sprecher. Besteht das Erfordernis der Erhöhung der Zahl der Kassenprüfer, kann der Vorstand Vereinsmitglieder als Kassenprüfer berufen, die auf der nächsten Delegiertenversammlung als Kassenprüfer bestätigt werden.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Delegiertenversammlung den Kassenprüfungsbericht vorzutragen. Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit und in begründeten Fällen unangekündigt in die Unterlagen der Kassenführung beim Schatzmeister und bei den Kassierern der Abteilungen einzusehen.
  3.  Über das Ergebnis der Jahresprüfungen ist der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer stellen bei Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte den Antrag zur Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  2. Auf dieser Mitgliederversammlung sind drei Liquidatoren zu wählen, die die Liquidation des Vereins durchzuführen haben. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  3. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen ist dem Kreissportbund Märkisch-Oderland zu übergeben, der es unmittelbar gemeinnützig nach Maßgabe der in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15  Schlussbestimmungen

Die Mitgliederversammlung der SG Rot-Weiß Neuenhagen e. V. hat die Satzung am 16. April 2010 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung des Vereins. Die Satzungsänderung erfolgte auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. März 2013. Die neue Satzung wurde am 11. Juni 2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.

 

Neuenhagen bei Berlin, am 11. Juni 2013