Verbandsgericht
beim Fußball - Landesverband
Brandenburg e.V.
Urteil
In der Sportrechtssache:
Berufung der SG Rot-Weiß Neuenhagen
gegen
das Urteil 70 - 2010/2011 des Sportgerichts des Fußball — Landesverbandes Brandenburg e.V. vom 08.09.2011
hat das Verbandsgericht des Fußball — Landesverbandes Brandenburg e.V. in der Verhandlung am 13.10.2011 in Börnicke in der Besetzung:
Jens Kaden als Vorsitzender
Klaus-Jürgen Tittel als Beisitzer
Erhard Jeschke als Beisitzer
Reimund Drießen als Beisitzer
für Recht erkannt:
1.) Der Berufung wird stattgegeben.
2.) Das Urteil des Sportgerichts Nr. 70 — 2010/2011 vom 08.09.2011 wird mit Ausnahme von Ziffer 5 des Urteilstenors aufgehoben.
3‚) Der protokollierte Vergleich ist rechtswirksam.
4.) Die eingezahlte Verfahrensgebühr für die erste Instanz i.H.v. 40,00 Euro, sowie die Rechtsmittelgebühr i.H.v. 100,00 Euro sind der SG Rot-Weiß Neuenhagen zurück zu erstatten.
5.) Die Bearbeitung der Passangelegeheit hat in den Fällen der nachträglichen Genehmigung der Zustimmung dergestalt zu erfolgen, dass das Spielrecht zum 01.08.2011 erklärt wird.
In den Fällen der Nichtzustimmung bzw. der Nichtgenehmigung hat die Passstelle die Spielberechtigung entsprechend der §§ 10 und 12 der Spielordnung zu erteilen.
6.) Die Kosten des Verfahrens der ersten lnstanz, einschließlich seiner Vertagung, sowie des Berufungsverfahrens trägt der FC Rot-Weiß Neuenhagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 12; 31; 37 RuVO; §§ 9; 10 SpO
Gründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingereichte Berufungsschrift hatte Erfolg. Mit dem am 17.10.2011 eingegangenen Schriftsatz begehrt der Berufungsführer die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Sportgerichts.
Das Sportgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.09.2011 erkannt:
1.) Die SG Rot-Weiß Neuenhagen erhält sämtliche Passunterlagen zurück und trägt die Pässe aus. Vorzunehmen sind die jeweiligen Abmeldungen der Spieler und die Eintragungen wie Zustimmung bzw. Nichtzustimmung per 04.06.2011.
2.) Dazu wird ein Stempel verwendet, der dem Sportgericht mit Stempelprobe vorgelegen hat. Dem Sportgericht ist der Unterzeichner mit Schriftprobe zu benennen.
3.) Danach werden die Pässe an den FC Rot-Weiß Neuenhagen übergeben.
4.) Erst danach können die Spielberechtigungen erteilt werden.
5.) Der FC Rot-Weiß Neuenhagen hat eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 Euro zu tragen.
6,) Der SG Rot-Weiß Neuenhagen wird eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro auferlegt
7.) Die anteiligen Verhandlungskosten tragen die SG Rot-Weiß Neuenhagen und FC Rot-Weiß Neuenhagen je zur Hälfte.
ll.
Gegen dieses Urteil legte ebenfalls der FC Rot-Weiß Neuenhagen Berufung ein. Diese mußte mangels der Erfüllung der Formvorschriften mit Beschluss VG 2 - 2011/2012 zurückgewiesen werden.
lnsoweit ist dieses Urteil in Bezug auf die dort ausgesprochene Geldstrafe gegenüber dem FC Rot-Weiß Neuenhagen (Punkt 5 des Urteilstenors) in Rechtskraft erwachsen.
lm Berufungsverfahren war somit einzig und allein die Schuld- bzw. Mitschuldfrage und die daraus resultierende Kostentragungspflicht zu klären, sowie die tenorierten, zu erfolgenden Verfahrensabläufe zu überprüfen.
lll.
Eine Ausnahmeregelung stellt die Art der Lösungsgestaltung des Falles dar. Dies machte sich erforderlich, als das eine Beweisaufnahme offensichtlich nur den Erfolg gebracht hätte, die für den Vorgang verantwortliche Person namentlich zu ermitteln.
lV:
Nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage waren beide Vereine bereit, den Hinweis des Verbandsgerichts auf eine Erledigung im Vergleichswege zuzustimmen, und nahmen rechtsverbindlich den Lösungsvorschlag an.
Nunmehr schließen die Parteien folgenden
Vergleich
1.
Der FC Rot-Weiß Neuenhagen bestätigt, dass die Erklärungen auf den, in den Landesverbänden eingereichten Spielerpässen, von einem Mitglied des FC Rot-Weiß Neuenhagen abgegeben worden sind, welcher zum Zeitpunkt der Abgabeerklärung zugleich noch Mitglied der SG Rot-Weiß Neuenhagen war. Diese, dem FC bekannte Person ist nach Austritt aus dem Altverein SG Rot-Weiß Neuenhagen weiterhin Mitglied des FC Rot-Weiß Neuenhagen. Die durch diese Person getätigten Erklärungen erfolgten im Interesse der Spieler des FC Rot-Weiß Neuenhagen.
2.
Durch die SG Rot-Weiß Neuenhagen wird erklärt, keine weiteren rechtlichen Schritte gegenüber der vermuteten und dem FC bekannten Person zu unternehmen.
3.
Der FC Rot-Weiß Neuenhagen erklärt verbindlich ca. 190 einzelne Austrittserklärungen erhalten zu haben. Eine Liste dazu liegt vor, die aktuelle Liste wird der SG Rot-Weiß Neuenhagen ausgehändigt.
4.
Die SG Rot-Weiß Neuenhagen verpflichtet sich, die zurückerhaltenen Pässe den Erfordernissen des §10 SpO entsprechend zu bearbeiten.
In analoger Anwendung des $184 BGB sind die auf den Spielerpässen schon vorhandenen Erklärungen nachträglich zu genehmigen. Diese Genehmigung ist auf Vereinspapier abzufassen und durch den Abteilungsleiter zu unterzeichnen. Spielerpässe, auf denen bereits Eintragungen bestehen, sind nicht mehr zu verändern bzw. zu berichtigen. Anderslautende Erklärungen sind unter Angabe des Spielernames und der Passnummer in der Genehmigungserklärung anzugeben. Die nachträglichen Genehmigungen können nur die eingetragenen Zustimmungen betreffen. In den Fällen einer bisherigen Nichteintragung können Zustimmungen bzw. Nichtzustimmungen eingetragen werden. Eine Begründung der Nichtzustimmung ist nicht erforderlich.
V:
Mit dem Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung begehrte der Verein SG Rot-Weiß Neuenhagen die Feststellung seiner Rechtsauffassung in Umsetzung der Vorschriften der Spielordnung. Dieser Regelung sind alle Vereine im Vereinsgebiet unterlegen, die Prüfung einer entsprechend konformen Anwendung durch die Sportgerichtsbarkeit dient der Rechtssicherheit. Nach dem Erkennen der Situation — auch hervorgerufen durch entsprechende Mitteilung der Passstellen — hatte die SG Rot-Weiß Neuenhagen das Notwendige unternommen und versucht, die Spielerpässe durch den FC Rot-Weiß Neuenhagen zurück zu erhalten. Erst nachdem dies scheiterte, ist der Sportrechtsweg bestritten worden.
Die Feststellung des Sportgerichts in seiner Begründung, dass es zwischen beiden Vereinen erhebliche Mängel in der Kommunikation untereinander gibt, kann nicht dazu gereichen, der SG Rot-Weiß Neuenhagen ein mitverschuldetes Verhalten dergestalt zu unterstellen, als dieses mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sei.
Das bei Auseinandersetzungen und Differenzen immer auch eigene Be?ndlichkeiten, Ansichten und Rechtsauffassungen eine Rolle spielen, ist legitim.
Hier versuchte die SG Rot-Weiß Neuenhagen ihre Pflicht durch Wahrnehmung ihrer Rechte - entsprechend der Spielordnung und auch der Vereinssatzung - zu erfüllen.
Gerade auch zu der Frage, inwieweit hat die SG Rot-Weiß Neuenhagen ein aktives Verschulden mit veranlasst bzw. geduldet, ist zweifelsfrei erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Passeintragungen die betreffende Person dazu weder berechtigt, noch bevollmächtigt war. Hierzu hatte der Altverein bereits im Mai durch Neuwahlen und anschließender entsprechender Mitteilung an die Passstellen die Vertretungsbefugnis dargestellt und kundgetan.
lm Zweifel jedoch dem Altverein SG Rot-Weiß Neuenhagen aufgrund der Kommunikationsmängel eine Mitverschulden zu unterstellen, vermag das Verbandsgericht nicht zu erkennen. Erhebliche Zweifel bestehen auch weiterhin zu den Aussagen der Zeugen des FC Rot-Weiß Neuenhagen als das diese Art der Gestaltung des Vereinswechsels jahrelang gängige Praxis gewesen sein soll, und der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung davon wußte und dies tolerierte.
VI:
Durch die Zurückweisung der Berufung des FC Rot-Weiß Neuenhagen ist die Bestrafung des Vereins als Rechtsfolge für das Berufungsgericht bindend geworden. Mit dieser Sanktionierung ist das Fehlverhalten des FC Rot-Weiß Neuenhagen - darin inbegriffen auch das Verhalten seiner Mitglieder - gesühnt. Diesbezüglich hätte eine Beweisaufnahme mit dem Ziel der namentlichen Feststellung des hierfür Verantwortlichen nichts anderes bewirken können.
Vll:
Die Erstattung der eingezahlten Gebühren ergibt sich aus § 37 (3) RuVO.
Diese Entscheidung ist nicht mehr rechtsmittelfähig.
Gez. Kaden
Vorsitzender Verbandsgericht